Gerichtsgutachten für Prozesse

Der grundsätzliche Unterschied zum Privatgutachten besteht darin, dass dem Sachverständigen genau umrissene Teilbereiche und Fragestellungen zur Bearbeitung und Beantwortung gegeben werden. Er hat hier nicht umfassend zu ermitteln. Er hat auch nicht „über den Tellerrand“ des Beweisbeschlusses hinauszuschauen. Er hat ausschließlich die gestellten Fragen zu beantworten. Es ist dabei vollkommen unerheblich, welche Sachlage sich für ihn nach dem Aktenstudium ergibt und ob er die Fragen für sinnvoll und ausreichend hält.
Er ist der „Gehilfe“ des Gerichts und ersetzt lediglich dessen fehlenden technischen Sachverstand. Insoweit ist auch eine enge Kommunikation zwischen Gericht und Sachverständigem notwendig, um mit dem Gutachten eine uneingeschränkt verwertbare Grundlage für das Gericht zu erstellen.
„Der Sachverständige muss sich immer strikt an den Gutachtenauftrag des Gerichts halten. Er darf nur das begutachten, was das Gericht ihm vorgibt, auch wenn er aufgrund seiner Sachkunde der Meinung ist, der Auftrag sei zu eng. Er hat im Zivilgericht nicht die Aufgabe, die objektive Wahrheit zu ermitteln. Mithin darf er keinen Zeugen vernehmen. Macht er es dennoch, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden und seinen Entschädigungsanspruch verlieren. Das beweist nachstehender Leitsatz der Entscheidung des OLG Frankfurt/M. (13.11.1997; Az.: 18 W 288/97).
(Quelle: Das Gutachten des Bausachverständigen, 3. Auflage 2011, von Lothar Röhrich,
Frauenhofer IRB Verlag Seite 33)

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Updated on 2016-02-02T23:05:31+02:00, by admin.