Wohnraumvermessung

Viele Wohn- und Geschäftsimmobilien sind kleiner als im Miet-, Kauf- oder Pachtvertragangeben ist.

Ist die Fläche einer Immobilie kleiner als im Vertrag angeben, können Mieter, Käufer oder Pächter nach einen Urteil des Bundesgerichtshofs unter Umständen Schadensersatz fordern.

Starke Abweichung

Bei der technischen Sorgfaltsprüfung von Immobilien im Gesamtwert von rund einer Milliarde Euro stellten die Bausachverständigen der DEKRA Real Estate Expertise im Jahr 2006 starke Abweichungen zwischen Quadratmeterangaben in Verträgen und der realen Größe fest. „Bei etwa 80 Prozent der untersuchten Immobilien wurden Abweichungen von den tatsächlichen Wohn- und Büroflächen um bis zu zehn Prozent festgestellt“, so das Fazit von Pascal Klein, Teamleiter Due Diligence des Unternehmens.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass bei einer Abweichung um mindestens 10 % Anspruch auf Mietminderung und rückwirkenden Schadenersatz besteht. Wenn die Nebenkosten ebenfalls auf Grundlage der Flächen errechnet werden, sind auch hier Korrekturen erforderlich.

Dieses Urteil kommt darüber hinaus Investoren zugute, die ihr Geld in Immobilien angelegt haben: Sind im Immobilien-Portfolio Flächen falsch dargestellt, müssen sie neu berechnet werden. Damit verändern sich Miete und Gewinnperspektiven für den Weiterverkauf. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Wohn-, Gewerbe- oder Produktionsimmobilien handelt.

Angeben aus Planunterlagen häufig falsch

Die Abweichungen kommen, meist auf nicht böswilliger Art, auf unterschiedliche Weise zustande. „In den meisten Fällen verlässt man sich auf Angaben aus Bauplänen und vernachlässige, dass es zwischen Planung und Realisation zu erheblichen Abweichungen kommen kann.“ Auch Um- und Anbauten würden meist nicht richtig berücksichtigt. „Oft unterlässt man es nach Fertigstellung, die Wohnung genau nachzumessen“, betont der Bauexperte. Hinzu kommen immer wieder auch Missverständnisse, welche Regeln bei der Wohnraumvermessung angewandt worden sind.

(Quelle: Dekra.de)

Unsere Leistung für Sie:

Hier greift unser Angebot der Wohn- und Mietflächenvermessung. Wir messen die Wohn- und Mietflächen nach und Prüfen als unabhängige Sachverständige die Größenangaben gemäß den geltenden Wohnflächenverordnung vom 01.01.2004. Im Anschluss erhalten sie einen schriftlichen nachvollziehbaren Bericht mit den Messergebnissen und Berechnungen, auf Wunsch mit neuen Grundrisszeichnungen in gedruckter oder digitaler Form.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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Updated on 2016-03-20T23:42:09+02:00, by admin.