Privatgutachten für Gerichte

Als „Privatgutachten“ bezeichnet man alle Gutachten, die nicht von einer sog. „heranziehenden Stelle“ (meist die Gerichte) im Sinne des § 1 JVEG beauftragt werden. Ob der Auftraggeber eine natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft ist, ist hierbei völlig unerheblich.
(Quelle: Das Gutachten des Bausachverständigen, 3. Auflage 2011, von Lothar Röhrich, Frauenhofer IRB Verlag Seite 31)
Im Gegensatz zu einem Gerichtsgutachten darf der Sachverständige bei einem Privatgutachten nach Wunsch des Auftraggebers und nach Erfordernis vollumfänglich die Ursache des Schadens oder des Mangels ermitteln.

Privatgutachten als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens

In der Regel sind insbesondere die als Auftraggeber tätigen Personen nicht ausreichend sachkundig, um zwischen Mängeln und sog. hinnehmbaren Unregelmäßigkeiten zu unterscheiden oder substantiiert zu den tatsächlich vorhandenen Mängeln vorzutragen. In diesen Fällen ist die Hinzuziehung eines Privatgutachters sinnvoll, der dann allerdings auch aus technischer Sichtweise an der Ausformulierung des Beweisantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten mitwirken sollte. Der vom Gericht später beauftragte Sachverständige ist an den Beweisantrag gebunden. Es kommt daher vielfach vor, dass erkennbar vorhandene Mängel für den Sachverständigen tabu sind, weil sich der Beweisbeschluss infolge von Fehlformulierungen nicht konkret auf diese Mängel bezieht.

Wird zunächst ein Privatgutachten eingesetzt, um technische Sachverhalte zu prüfen, sind hierdurch entstandene Kosten für den Auftraggeber im Zuge der Schadensersatzforderung in voller Höhe zu beanspruchen.
(Quelle: Der Sachverständige Gutachten über Schäden an Gebäuden, 1. Auflage 2007,von Gunter Hankammer)

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Privatgutachten

Updated on 2016-03-20T23:38:10+02:00, by admin.